Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Vertragspartner („Vertragspartner“) der Calmit GmbH („Gesellschaft“)
für den Verkauf von verpackten und unverpackten Produkten und Materialien sowie sinngemäß für Leistungen
- Verbindlichkeit der AGB
- Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden AGB, die durch Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung als anerkannt gelten und verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft.
- Die nachfolgend angeführten AGB gelten für sämtliche, auch zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Vertragspartner. Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
- Diese AGB sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sofern sie Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
- Angebote und Auftragsbestätigungen
- Alle Angebote der Gesellschaft erfolgen freibleibend. Erteilte Aufträge werden für die Gesellschaft erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Absenden bestellter Produkte und Materialien verbindlich.
- Abänderungen und Annullierungen erteilter Aufträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
- Mündliche Vereinbarungen sind für die Gesellschaft erst dann verpflichtend, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden.
- Warnhinweise
- Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, bei einer Übergabe der Produkte und Materialien an Dritte, alle Warnhinweise gemäß beigelegter Produktinformation (zB Lieferschein oder Verpackungsaufdruck) und den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien nach dem derzeitigen Stand der Technik zu beachten.
- Der Vertragspartner haftet für die vollständige Einhaltung dieser Warnhinweise sowohl bei eigener Verwendung der Produkte und Materialien als auch bei Weiterveräußerung oder Weitergabe.
- Gegenstand der Lieferung
- Gegenstand der Lieferung sind von der Gesellschaft angebotene Produkte und Materialien. Sofern nicht schriftlich im Zuge der Bestellung oder Auftragsbestätigung eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, haben diese Produkte und Materialien keine verkehrsüblichen oder besonderen Eigenschaften aufzuweisen.
- Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte und Materialien der Gesellschaft sind unverbindlich und befreien den Vertragspartner nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
- Angaben der Gesellschaft zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, Abweichungen, die Verbesserungen darstellen und unvermeidliche Abweichungen sind zulässig.
- Durch den Vertragspartner übersandte oder genehmigte Muster gelten als Richtmuster. Die Genehmigung eines Musters durch den Vertragspartner gilt als Genehmigung vorhandener Eigenschaften bzw. Qualität, selbst wenn diese von der Beschreibung der Materialien und Produkte abweicht. Von der Gesellschaft angegebene Analysen, Sieb- und Feinheitsdaten gelten annähernd und unverbindlich.
- Von der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate oder Bestätigungen in Bezug auf angebotene Produkte und Materialien gelten als ausschließlich gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern ausgestellt und begründen keine Rechtsbeziehung zu Dritten.
- Preise und Menge
- Die angebotenen Preise der Gesellschaft verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab dem jeweiligen Lieferwerk Waggon- oder LKW- verladen brutto für netto sowie vor Steuern und Gebühren.
- Die Preisgestaltung erfolgt auf Grund der am Tage der Angebotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese Kostenbestandteile nicht nur unwesentlich ändern, ist die Gesellschaft berechtigt, die Preise nachträglich anzupassen. Für die Preisberechnung ist das vom Lieferwerk festgestellte Gewicht maßgebend.
- Preise für Verpackung werden separat verrechnet, wobei sofern nichts anderes vereinbart wird, in den standardisierten Packmitteln der Gesellschaft geliefert wird. Gebrauchte Verpackungsmaterialien können üblicherweise nicht zurückgenommen oder wiederverwendet werden.
- Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind – von Sondervereinbarungen abgesehen – sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung bar bzw. frei von Gebühren per Banküberweisung an die Gesellschaft zu bezahlen.
- Ist der tatsächliche Zugang einer Rechnung unsicher, hat der Vertragspartner die Gesellschaft auf die etwaig fehlende Rechnung hinzuweisen bzw. gerät der Vertragspartner nach fünf Werktagen ab Lieferung oder Leistung durch die Gesellschaft automatisch in Verzug.
- Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens, Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens oder Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens bei einem Vertragspartner gelten von der Gesellschaft gewährte Rabatte oder sonstige Vergütungen auf offene Rechnungen automatisch rückwirkend als nicht gewährt und die entsprechenden Forderungen als fällig.
- Ein Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenforderungen Zahlungen gegenüber der Gesellschaft zurückzuhalten oder aufzurechnen.
- Es steht der Gesellschaft das Recht zu, von einem Vertrag, der sich aus mehreren Teillieferungen zusammensetzt, zurückzutreten, wenn eine Teillieferung nicht bezahlt wird oder wenn der Gesellschaft eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird.
- Ist der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Rechnung im Rückstand, so werden sämtliche früher und später datierten Rechnungen sofort zur Zahlung fällig, unabhängig vom für diese Rechnungen vereinbarten Zahlungsziel.
- Verzugszinsen und Spesen
- Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, verrechnet die Gesellschaft an den Vertragspartner den Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank plus einen Aufschlag von 9,2% sowie Betreibungskosten von pauschal 40,00 € sowie allfällige weitere Betreibungskosten als Schadenersatz.
- Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt einzelfallbezogen und stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Lieferzeit
- Mit der Gesellschaft vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind aber rechtlich freibleibend. Die Gesellschaft befindet sich erst im Verzug, wenn schriftlich vom Vertragspartner eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
- Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Die Lieferfrist gilt stets als annähernd und unverbindlich.
- Wird bei vereinbarter Abholung die Ware vom Vertragspartner nicht vereinbarungsgemäß abgeholt, ist die Gesellschaft ihrerseits berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
- Höhere Gewalt
- Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in der Macht der Gesellschaft liegt, entbinden die Gesellschaft für die Dauer der Störung von ihren Verpflichtungen.
- Dauern die Ereignisse länger als ein Monat an, ist die Gesellschaft berechtigt, folgenlos vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.
- Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturereignissen, Krieg, Cyberattacken, Pandemien, etc.
- Gefahrenübergang Lieferung
- Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners.
- Wenn nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen im Sinne der ICC INCOTERMS.
- LKWs müssen auf guter Fahrbahn unbehindert an die Baustelle zu- und abfahren können.
- Fehlmengen bis 2% können vom Vertragspartner nicht beanstandet werden.
- Für die Verrechnung ist das auf der geeichten Werkswaage festgestellte Gewicht maßgebend.
- Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten als bevollmächtigt.
- Beratung
- Verarbeitungs- und Beratungshinweise sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben gegeben werden.
- Angaben im Internet, in Katalogen oder Prospekten sind Richtwerte der jeweiligen durchschnittlichen Produktion.
- Mängelhaftung
- Mängel sind unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Eintreffen schriftlich zu rügen.
- Unterlässt der Vertragspartner eine Mängelrüge, gelten Produkte und Materialien als genehmigt.
- Bei behebbaren Mängeln steht es der Gesellschaft frei, eine Minderung oder Verbesserung vorzunehmen.
- Die Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate ab Lieferung beschränkt.
- Schadenersatz und Haftungsausschluss
- Jegliche Haftung der Gesellschaft wird soweit rechtlich zulässig eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.
- Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis.
- Haftungsausschluss für Cybercrime-Attacken, sofern technische Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gesellschaft.
- Bei Pfändung ist der Vertragspartner zur Benachrichtigung verpflichtet.
- Die Gesellschaft ist bei Vertragsverletzung zur Wegnahme der Vorbehaltsware berechtigt.
- Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Für Handelsklauseln gelten die ICC INCOTERMS.
- Erfüllungsort ist der Firmensitz der Gesellschaft in Österreich.
- Gerichtsstand ist Bad Ischl, Österreich.
- Salvatorische Klausel: Unwirksame Teile berühren die restlichen Bestimmungen nicht.